Außerordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.
Außerordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.